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Gericht: Kammergericht Berlin
Beschluss verkündet am 05.01.2004
Aktenzeichen: 19 WF 372/03
Rechtsgebiete: ZPO, BRAGO
Vorschriften:
ZPO § 122 Abs. 1 Nr. 3 | |
BRAGO § 19 |
Kammergericht Beschluss
Geschäftsnummer: 19 WF 372/03
In dem Vergütungsfestsetzungsverfahren nach § 19 BRAGO
hat der 19. Zivilsenat des Kammergerichts in Berlin als Senat für Familiensachen durch die Vorsitzende Richterin am Kammergericht Rinder sowie die Richter am Kammergericht Härtung und Feskorn am 5. Januar 2004 beschlossen:
Tenor:
Die sofortige Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Amtsgerichts Tempelhof-Kreuzberg vom 4. August 2003 wird auf seine Kosten bei einem Wert von bis zu 300 EUR zurückgewiesen.
Die Rechtsbeschwerde wird zugelassen.
Gründe:
I.
Der Antragsgegnerin wurde in dem von ihr betriebenen Scheidungsverfahren mit Beschluss des Amtsgerichts Tempelhof Kreuzberg vom 6. November 2000 Prozesskostenhilfe unter Beiordnung der Rechtsanwälte W bewilligt. Auf Antrag der Antragsgegnerin wurden diese Rechtsanwälte entpflichtet und der Antragsteller mit Beschluss vom 8. Oktober 2001 beigeordnet, "allerdings nur insoweit, als noch nicht durch die Beiordnung der Rechtsanwälte Gebühren entstanden sind ".
Mit Antrag vom 2. Januar 2002 hat der Antragsteller die Festsetzung der Prozessgebühr nebst Auslagenpauschale und Mehrwertsteuer gegen die Antragsgegnerin gem. § 19 BRAGO beantragt. Diesen Antrag hat das Amtsgericht - Rechtspflegerin - mit Beschluss vom 4. August 2003 mit der Begründung zurückgewiesen, der Antragsteller könne gem. § 122 Abs. 1 Nr. 3 ZPO eine Vergütung von der Antragsgegnerin nicht verlangen. Gegen diesen ihm am 21. Oktober 2003 zugestellten Beschluss wendet sich der Antragsteller mit seiner am 24. Oktober 2003 bei dem Amtsgericht eingegangenen sofortigen Beschwerde. Er ist der Ansicht, für die streitige Prozessgebühr könne die Forderungssperre des § 122 Abs. 1 Nr. 3 ZPO nicht eingreifen, da er nur insoweit beigeordnet worden sei, als für die zuvor beigeordneten Rechtsanwälte Gebühren nicht entstanden waren.
II.
Das Rechtsmittel des Antragstellers ist gemäß § 19 Abs. 2 Satz 3 BRAGO in Verbindung mit § 104 Abs. 3 ZPO zulässig, hat aber in der Sache keinen Erfolg.
Der Antragsteller kann die Festsetzung der Prozessgebühr nicht verlangen, weil der Antragsgegnerin Prozesskostenhilfe bewilligt und der Antragsteller ihr mit Beschluss vom 8. Oktober 2001 beigeordnet worden ist. Die Bewilligung der Prozesskostenhilfe bewirkt, dass der beigeordnete Rechtsanwalt Ansprüche auf Vergütung gegen die Partei nicht geltend machen kann, § 122 Abs. 1 Nr. 3 ZPO.
Die im Beschluss vom 8. Oktober 2001 - mit Zustimmung des Antragstellers (Schriftsatz vom 5. September 2001) - ausgesprochene Beschränkung rechtfertigt keine andere Beurteilung. Damit wird nicht etwa die - für § 122 Abs. 1 Nr. 3 ZPO allein maßgebliche - Beiordnung eingeschränkt.
Ende der Entscheidung
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